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Vorsteuerberichtigung bei Anzahlungen für nicht erbrachte Bauleistungen
Entscheidung: Ra 2020/15/0102 (Abweisung der Parteirevision).
Norm: § 16 Abs 1 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine KG (Revisionswerberin) leistete an eine GmbH eine (mit einer Bankgarantie abgesicherte) Vorauszahlung für zu erbringende Bauleistungen und machte daraus die Vorsteuern geltend. Nachdem die GmbH Leistungen im Ausmaß von ca 10 % des gesamten Auftragswertes erbracht hatte, wurde über sie das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter trat vom Vertrag zurück und berichtigte die Umsatzsteuer nach § 16 Abs 1 Z 1 UStG, wodurch sich ein USt-Rückzahlungsanspruch zugunsten der Konkursmasse ergab. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die von der KG geltend gemachten Vorsteuern im Ausmaß der nicht erbrachten Bauleistungen.
Das BFG bestätigte dem Grunde nach die vorgenommene Vorsteuerberichtigung.
S. 490 Rechtliche Beurteilung: Der EuGH befasste sich im Urteil vom , Kollroß und Wirtl, C-660/16 und C-661/16, mit der Frage, ob die Art 185 und 186 MwStSyst-RL deutschen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten Anzahlung voraussetzt, dass diese Anzahlung vom Lieferer zurückgezahlt ...