Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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11. Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen und sonstigen Leistungen
2101
Als Anwendungsbereich der Bestimmung des § 12 Abs. 11 UStG 1994 kommt in Betracht:
Umlaufvermögen,
sonstige Leistungen,
in Bau befindliche Anlagen,
noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des Anlagevermögens.
2102
Die Berichtigung nach dieser Vorschrift sieht weder eine zeitliche Begrenzung noch eine Aliquotierung noch eine Limitierung vor.
2103
Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Mit Ablauf dieses Jahres beginnt daher auch die Verjährungsfrist zu laufen, wobei es gleichgültig ist, ob die Berichtigung zu Gunsten oder zu Lasten des Unternehmers zu erfolgen hat.
Eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 11 UStG 1994 tritt bereits in jenem Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum ein, in dem der Unternehmer seine Absicht, einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung zur Ausführung unecht steuerfreier bzw. steuerpflichtiger oder echt steuerfreier Umsätze zu verwenden, nach außen hin erkennbar, klar bestimmt und verbindlich geändert hat (zB durch Abschluss von verbindlichen Nutzungsverträgen dahingehend, zu errichtende Wohnungen nunmehr steuerpflichtig vermieten zu wollen), und nicht erst ...