Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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2.7 Vorsteuerabzug bei Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
1984
Ab ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 möglich.
Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, zB Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges – also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sogenannte „Range Extender“).
Berechtigen Kraftfahrzeuge nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (zB Fahrschulkraftfahrzeuge, Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002) kann der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen unabhängig vom CO2-Ausstoß geltend gemacht werden, weil die Antriebsform keine Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist.
1985
Da für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 in Verbindung m...