Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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S. 4881.5 Verlust des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerhinterziehungen
1877
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. ab gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Der Vorsteuerabzug entfällt auch dann, wenn nicht der direkte Lieferant, sondern ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen hat (siehe ).
Die Versagung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 UStG 1994 wegen „wissen müssen“ um den Umsatzsteuerbetrug in der Lieferantenkette hat lediglich klarstellende Bedeutung und gilt bereits vor Inkrafttreten des AbgSiG 2007 (siehe ).
Randzahlen 1878 bis 1900: Derzeit frei.