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SWK 13, 1. Mai 2019, Seite 652

Steuersatzbegünstigung für Jugendbetreuung

§ 10 Abs 2 Z 14 UStG 1994 sieht eine Steuersatzbegünstigung für Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, vor, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen. Aufgrund des in § 10 Abs 2 Z 14 UStG 1994 verwendeten Begriffes „Heim“ ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht jede Form der Jugendbetreuung begünstigen wollte. Unter der Betreuung im Rahmen eines Heimes wird ein aus verschiedenen Leistungen bestehendes Leistungsbündel verstanden. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und Schlafräume, Speisesäle etc) voraus. Die Intention des Gesetzgebers kann darin gesehen werden, die Betreuungskosten in Jugendheimen, welche die Aufwendungen eines entsprechend kostenintensiven Raum- und Leistungsangebotes umfassen, durch die Steuersatzermäßigung des § 10 Abs 2 Z 14 UStG zu entlasten. Zweck der in Rede stehenden Steuerermäßigung ist es hingegen nicht, jegliche an Jugendliche erbrachte Einzelleistung (Dienstleistung) dem ermäßigten Steuersatz zuzuordnen. – (§ 10 Abs 2 Z 14 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit de...

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