Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
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Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind; Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete weniger, dafür aber auf den anderen Gebieten stärker ausgeprägt ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (). Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungskriterien fehlt ().
Organträger kann jeder Unternehmer sein (juristische oder nicht juristische Person).
Organ (Organgesellschaft) kann jede juristische Person sein, bei der die Eingliederung möglich ist. Körperschaften öffentlichen Rechts können als solche nicht Organ sein, auch wenn sie insgesamt Unternehmereigenschaft haben (einen Betrieb gewerblicher Art bilden), weil die Eingliederung nicht gegeben sein kann. Betriebe gewerblicherS. 76 Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sind keine juristischen Personen und kommen daher nicht als...