Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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1.5.7 Gesonderter Steuerausweis
Entgelt und Steuerbetrag
1517
Nicht von Bedeutung ist es, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als „USt“ oder als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet wird.
Enthält eine Rechnung entgegen § 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994 weder die Angabe des Steuerbetrags in Euro, noch - soweit dieser nicht feststeht - die Angabe der Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994, kann der Leistungsempfänger auch ohne Berichtigung der Rechnung den Vorsteuerabzug aus jenem Euro-Betrag vornehmen, der sich bei Anwendung der Umrechnungsmethoden gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994 als Mindestbetrag ergibt.
Unterschiedliche Steuersätze
1518
Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, so ist bei der Rechnungsausstellung darauf Bedacht zu nehmen.
Beispiel:
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Bestell Nr. | Bezeichnung | Menge | Einzelpreis | Steuersatz | Betrag | Steuer |
24 | Ware A | 100 kg | 0,60 € | 10 % | 60 € | 6 € |
33 | Ware B | 50 Lt | 2,00 € | 10 % | 100 € | 10 € |
44 | Ware C | 40 St | 2,50 € | 20 % | 100 € | 20 € |
96 | Ware D | 20 Fl | 3,00 € | 20 % | 60 € | 12 € |
320 € | 48 € | |||||
+ Mehrwertsteuer | 48 € | |||||
Gesamtrechnungsbetrag | 368 € |
1519
Unselbständige Nebenleistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistungen. Werden in einer Rechnung Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet, so sind auch die...