Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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3.1.2 Gegenstände der Anlage 2 Z 10 bis 13
1353
Der ermäßigte Steuersatz ist auf die Einfuhr dieser Gegenstände beschränkt (Ausnahme siehe Rz 1354). Soweit die Umsätze von grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Münzen (zB Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert) gemäß § 6 UStG 1994 unecht steuerbefreit sind (zB Goldmünzen), geht die Steuerbefreiung vor.
Bis ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung und die Einfuhr von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf 10 %, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der KN).
Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß.