Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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Judikatur EuGH zu § 9:
, Fast Bunkering Klaipeda
Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen
Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung grundsätzlich nicht auf Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen anwendbar ist, selbst wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann diese Steuerbefreiung jedoch anwendbar sein, wenn die Übertragung des Eigentums an den betreffenden GegenständenS. 375 auf diese Mittelspersonen gemäß den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen frühestens mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem den Betreibern der auf hoher See eingesetzten Schiffe die Befähigung übertragen wurde, über diese Gegenstände faktisch so zu verfügen, als wären sie ihr Eigentümer; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.