Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall
1083
Der Ausfuhrnachweis ist bei Versendung des Gegenstandes in das Drittland durch Versendungsbelege zu erbringen. Versendungsbelege sind
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren Doppelstücke. Drittschriften oder lediglich der Schriftwechsel mit dem Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer können in aller Regel nicht als Versendungsbelege anerkannt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland versendet und das Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw. bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit den übrigen Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden.
Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch führen durch
die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs oder
S. 363die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung ver...