Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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1.1 Beförderung
1052
Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert den Gegenstand selbst in das Drittland. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist seine Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten.