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Mehrwertsteuer: Auslegung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken
Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass er unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewandt werden kann, um Immobilienverkäufen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vor dem Erlass des Halifax ua, C-255/02, durchgeführt wurden, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, ohne dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen.
Die 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken umzuqualifizieren sein sollten, diejenigen Umsätze, die keine solche Praxis darstellen, auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der nationalen Regelung, die eine entsprechende Steuerpflichtigkeit vorsieht, mit der Mehrwertsteuer besteuert werden können.
Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass, um auf der Grundlage von Rn 75 des EuGH-Urteils Halifax ua zu bestimmen, ob mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätzen im Wesentlichen e...