Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1.23.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts
978
Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf Abschn. 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen) fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung (vgl. aber Abschn. 1.25).