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SWK 9, 20. März 2018, Seite 460

Provisionen für Rechtsanwälte zulässig

Entscheidung: 26 Ds 3/17s.

Norm: § 51 RL-BA 2015.

Nach § 51 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA) 1977 war es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen. Die RL-BA 2015 haben diese Regelung gezielt nicht übernommen, wie sich aus den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ergibt. Dort heißt es wörtlich: „Die Bestimmung über das Verbot eines Maklerlohnes wurde gestrichen und nicht übernommen. Der nunmehrige § 16 sieht unter anderem auch ein Erfolgshonorar als zulässig an. Da ein solches auch im Rahmen des Strafverfahrens zulässig war, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Erfolgshonorar nicht auch in anderen Rechtssachen zulässig vereinbart werden sollte. Auch das generelle Verbot eines Maklerlohnes erscheint nicht mehr zeitgemäß.“

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