Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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1.3.3 Sonstige Leistungen bei vorübergehender Einfuhr Anwendungsbereich
724
Die Bestimmung ergänzt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sind (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).
Befreit sind sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen auf
eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und
der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2 UStG 1994, siehe § 7 Rz 1059 bis 1062) ist.
725
Die Voraussetzungen der Befreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Näheres siehe Rz 706 bis Rz 711).
Beispiel:
Der Züricher Unternehmer U befördert Waren mit seinem LKW zur Dornbirner Messe. Die Waren wurden als Messegut zur vorübergehenden Verwendung eingeführt und bei einem Spediteur zwischengelagert. Der LKW muss im Inland repariert werden.
Lösung (bis ):
Die Einlagerung des Messegutes ist eine sonstige Leistung, die gemäß § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 steuerbar ist. Wenn die Leistung für einen ausländischen Auftraggeber erbracht wird, kann die Leistung steuerfrei belassen werden. Die Reparatur des LKW, der als Beförderungsmittel auch zur vorübergehenden Verwendung ins Inland...