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SWK 9, 20. März 2018, Seite 439

Anforderungen an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision

Entscheidung: Ra 2017/15/0099.

Normen: Art 130 Abs 4 B-VG; §§ 28, 34 VwGG.

(B. R.) – Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gem § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerber brachten zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, dass das Abgabenverfahren und infolgedessen auch die Beschwerdeentscheidung von „formellen und materiellen Ungereimtheiten, Unzulässigkeiten, Unzulänglichkeiten und somit entsprechenden Gesetzwidrigkeiten“ strotze. Alleine aus diesen Umständen sei es denkunmöglich, dass das Verfahren, das mit dem angefochtenen Erkenntni...

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