Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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1.3.3 Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften
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Die EUSt ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.
Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren, Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen (§ 6 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 sowie Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), den Steuersatz (§ 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften des § 26 UStG 1994.
Randzahlen 106 bis 140: Derzeit frei.