Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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11.2 Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche Leistungen usw.
640o
Ab gilt § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 nur mehr für Leistungen, die an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, kommt die Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG 1994) zur Anwendung. Nur die Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen Veranstaltungen usw. sind ab nach § 3a Abs. 11a UStG 1994 am Veranstaltungsort steuerbar. Dazu siehe näher Rz 641f.
640p
Tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese tatsächlich bewirkt werden (). Ab gilt dies nur, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.
640q
Auch Unterrichtserteilung (Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle ein.) durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Intern...