Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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Judikatur VwGH zu § 3:
Die Vereinbarung als Gegenleistung für ausbedungene Bauleistungen, bestimmte Grundstücke zu erhalten, stellt noch keine Übertragung der Verfügungsmacht über diese Grundstücke dar
Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Die Befähigung zur Verfügung wird nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft eingeräumt, sondern erst, wenn der Gegenstand zur Disposition des Abnehmers steht. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z.B. Kaufvertrag) bewirkt noch keine Lieferung. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und Besitzes ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe (insbesondere in Ansehung von Grundstücken) die Übergabe durch Zeichen, wie von Urkunden oder Anbringung von Merkmalen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 36 und 38). Die Übereignung von Grundstücken erfordert die Einigung über den Eigentumsübergang und die Eintragung im Grundbuch. Mit der Grundbucheintragung wird idR auch die Verfügungsmacht ...