Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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3.3.9.1.2.2 Beispiele
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Befreit sind demnach zB Schauspiel-, Opern-, Operettenaufführungen, ferner Kabarett, Tanzkunst, Kleinkunst und Varieté, Pantomime und Ballett, Puppen- und Marionettenspiele, Eisrevuen, sowohl durch Berufsdarbietende, als auch durch Laien. Unter Theater sind nicht nur Schauspiel- und Opernhäuser, Keller- und Kaffeehaustheater, sondern auch Freilichttheater, Wanderbühnen, Tourneetheater usw. anzusehen. Begünstigt sind auch Theateraufführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder lediglich aufgezeichnet wird.
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Nicht befreit sind hingegen die Zusammenstellung von Balleröffnungen und Schautänzen durch Debütanten (), eine „Peep Show“ (, 0070), Diavorträge oder Diashows () und Filmvorführungen.