Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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3.3.8.2 Anwendungsbereich
487
Befreit sind die Leistungen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß § 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach § 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994.
Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen, die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportplätzen bzw. -einrichtungen in Betracht.
488
Die Steuerbefreiung kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese aus der Steuerbefreiung aus.
489
Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen ...