Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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3.3.7.1 Allgemeines
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Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie der Kuranstalten (näheres siehe Rz 924 bis 933 UStR 2000), soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß §§ 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach §§ 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994.