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Rundfunkgebühren verfassungswidrig?
Entscheidung: E 846/2021 (Stattgabe hinsichtlich Programmentgelt und Ablehnung hinsichtlich Rundfunkgebühren).
Norm: § 2 Abs 1 RundfunkgebührenG idF BGBl I 2016/70.
Rechtssatz: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 226/2021, die Wortfolge „, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs 10 ORF-G sowie § 31 Abs 17 und 18 ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben.
Dem in Art 140 Abs 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrec...