Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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S. 906Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG) BGBl. I Nr. 71/2003 idF BGBl. I Nr. 180/2004
Umsatzsteuer
§ 1.
(1) Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:
In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
(3) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in ...