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SWK 10, 1. April 2023, Seite 525

Verlängerung der Anspruchsdauer bei Ableistung des Präsenzdienstes unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme einer Berufsausbildung

Entscheidung: Ra 2021/16/0052 (Abweisung der Amtsrevision).

Norm: § 2 Abs 1 lit g FLAG.

Sachverhalt und Verfahren: Der die Anspruchsberechtigung vermittelnde Sohn leistete vor Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenzdienst und begann erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres eine Berufsausbildung. Das Finanzamt gewährte keine Familienbeihilfe ab der Vollendung des 24. Lebensjahres, weil die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs 1 lit g FLAG nur zum Tragen komme, wenn sich das Kind im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres in Berufsausbildung befunden habe.

S. 526Das BFG gab der Beschwerde Folge und bejahte die Anwendbarkeit des Verlängerungstatbestands.

Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit g FLAG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt und sollte sicherstellen, dass Zeiten des ua Präsenzdienstes auch nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sich das Kind weiterhin in Berufsausbildung befinde. Nach dem damaligen Wortlaut der Bestimmung bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe „für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längste...

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