Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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S. 8523. Einschränkungen der Vorsteuer für Fahrzeuglieferer
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Fahrzeuglieferer im Sinne des Art. 2 UStG 1994 (siehe Art. 2 Rz 3697 bis 3705) gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt.
Nur jene Vorsteuern dürfen erstattet werden, die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges selbst entfallen. Steuerbeträge, die für Aufwendungen zwischen der Anschaffung und dem Verkauf oder nur anlässlich der Anschaffung angefallen sind (zB Reparaturkosten, Vertragserrichtungskosten, nachträgliche Zusatzausstattungen), sind nicht abzugsfähig.
Die abzugsfähige Vorsteuer ist in ihrer Höhe begrenzt. Sie darf nicht mehr betragen als die USt, die sich bei einem steuerpflichtigen Weiterverkauf des Fahrzeuges ergeben würde. Bei dieser Berechnung ist vom zivilrechtlichen Verkaufspreis als Nettobetrag auszugehen (siehe Beispiel).
Die Vorsteuer darf erst dann abgezogen werden, wenn die innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung tatsächlich ausgeführt wird.
Beispiel:
Ein österreichischer Privater kauft im Jänner 2002 bei einem inländischen Fahrzeughändler...