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Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 26c Z 47 KStG bei einbringungsbedingten Beteiligungserwerben
Klärung durch den VwGH
Mit dem AbgÄG 2014 wurde das für Unternehmensgruppen vormals vorgesehene Firmenwertabschreibungsregime des § 9 Abs 7 KStG abgeschafft. Für bereits laufende Firmenwertabschreibungen betreffend vor dem angeschaffte Beteiligungen sieht § 26c Z 47 KStG eine unter bestimmten Voraussetzungen anzuwendende Vertrauensschutzregelung vor. Der VwGH hatte sich jüngst erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vertrauensschutzregelung auch iZm einbringungsbedingten Beteiligungserwerben anzuwenden sein kann.
1. Rechtsgrundlagen und Gesetzesmaterialien
Gemäß § 9 Abs 7 Satz 2 KStG idF AbgÄG 2014 ist im Falle der Anschaffung einer Beteiligung vor dem durch eine Gruppenkörperschaft, ausgenommen Anschaffungen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe bei der unmittelbar beteiligten Gruppenkörperschaft eine Firmenwertabschreibung nach Maßgabe eines gesetzlich näher determinierten Regimes vorzunehmen.
Nach § 26c Z 47 Satz 2 KStG sind offene Firmenwertabschreibung-Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem angeschafft wurden, nur dann weiter zu berücksichtigen, „wenn sich der steuerlich...