Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 787§ 29. Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
§ 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden.
§ 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem ausgeführt werden.
(4) Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:
„26.
die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oder
nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“
(5) § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzu...