Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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7.2 Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht
3527
Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer
steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt;
steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe § 27 Rz 3491 ff);
steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß
-§ 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen - ausgenommen die Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen) oder
-Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft)
auf den Leistungsempfänger übergeht.
3528
Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.
Randzahlen 3529 bis 3535: Derzeit frei.