Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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11.1 Allgemein
3356
Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, so hat er die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.