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Mehrwertsteuer: Übertragung von Grundstücken als Gegenleistung für die Einziehung von Aktien ist umsatzsteuerpflichtig
Art 2 Abs 1 Buchst a RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft wie im Fall des Ausgangsverfahrens einem ihrer Aktionäre als Gegenleistung für den – nach einem im nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Einziehung von Aktien erfolgenden – Rückkauf von Aktien, die dieser Aktionär an ihrem Grundkapital hält, das Eigentum an Grundstücken überträgt, sofern die Grundstücke für die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Aktiengesellschaft verwendet werden.
(, Polfarmex Spółka Akcyjna w Kutnie, C‑421/17)