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Digitaler Nachlass –Facebook-Zugang ist vererblich
Entscheidung: BGH , III ZR 183/17.
Normen: §§ 307, 1922 BGB; § 88 Abs 3 dTKG.
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht (die DSGVO bezieht sich nur auf lebende natürliche Personen) entgegen.