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Auswirkungen des Anspruchs auf Korridorpension auf die Administrativpension gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform PR 61) der österreichischen Banken und Bankiers
1. Die Korridorpension gem. § 4 Abs. 2 APG ist eine gesetzliche Alterspension.
2. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der Pensionsreform PR 61 zu den Pensionsleistungen geht hervor, dass einem aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer dann und so lange eine Administrativpension als Überbrückungsleistung zustehen soll, als er (noch) keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat. Es bestehen keine Bedenken, dass die Kollektivvertragsparteien, wären sie in Kenntnis der Korridorpension gewesen, grundsätzlich auch diese als Form einer vorzeitigen Alterspension berücksichtigt hätten. – (§ 4 Abs. 2 APG, §§ 6 bis 8 und § 20 des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte [Pensionsreform PR 61], abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund; siehe dazu ausführlich den Beitrag von Gahleitner in diesem Heft, 322)
( 9 ObA 19/14f)