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SWK 28, 1. Oktober 2018, Seite 1249

Keine Sanierbarkeit eines fehlenden Wiederaufnahmegrundes im Beschwerdeverfahren

Entscheidung: RV/7102639/2013, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 279 Abs 1, 303 BAO.

(B. R.) – Nach der ständigen Rechtsprechung (zB ) berechtigt § 289 Abs 1 BAO (nunmehr: § 279 Abs 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr: das BFG) nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen. Aufgabe der Rechtsmittelbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor (oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Rechtsmittelbehörde den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es von der Rechtsmittelbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht. Im konkreten Fall verhalf auch eine Zusammenschau von die Wiederaufnahme verfügendem Bescheid und neuem Sachbescheid nicht zum Erfolg, weil auch der ESt-Bescheid keinen Wiederaufnahmegrund nan...

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