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SWK 7, 1. März 2022, Seite 388

Aufwendungen für – vom Steuerpflichtigen als Pilot selbst gesteuerte – Flüge als Betriebsausgaben

Entscheidung: Ro 2020/15/0027 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: § 4 Abs 4, 20 Abs 1 Z 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein in der Immobilienbranche tätiger Steuerpflichtiger absolvierte die Pilotenausbildung und machte die damit verbundenen sowie weitere Aufwendungen iZm selbst durchS. 389 geführten Flügen (zB Charter- und Landegebühren) als Betriebsausgaben geltend. Die betriebliche Veranlassung begründete er ua mit der Suche nach Immobilien (aus der Luft) für potenzielle Investoren. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Immobilienentwickler seien die Pilotenausbildung und die Durchführung von Flügen möglicherweise nützlich, aber nicht notwendig; die Aufwendungen seien daher privat veranlasst.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG verkennt, dass es den Abgabenbehörden grundsätzlich nicht zusteht, die Zweckmäßigkeit eines bestimmten Aufwands zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft dieses Aufwands zu beurteilen.

Die Frage nach der Notwendigkeit stellt sich erst, wenn feststeht, dass die absolvierten Flüge auch mit der pri...

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