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Nach der Einantwortung erlassene Bescheide sind nicht an die Personenvereinigung „Erbengemeinschaft“, sondern an die Erben gerichtet
Entscheidung: Ra 2020/15/0013 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 81 Abs 1, 97 Abs 1, 101 Abs 1, 199 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge einer Außenprüfung wurden die Umsätze aus einem – nach dem Tod des Betriebsinhabers fortgesetzten – Gewerbebetrieb der Erbengemeinschaft zugerechnet. Die nach erfolgter Einantwortung erlassenen (Umsatzsteuer-)Bescheide wurden an die namentlich genannten Erben gerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der von der Q Steuerberatungs-GmbH im Namen der Erben in der Folge gestellte Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO wurde – mit an die namentlich genannten Erben gerichtetem und zuhanden der I Steuerberatungs-GmbH zugestelltem Bescheid – abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit – ebenso wie die Abweisung ausgefertigte – Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Q Steuerberatungs-GmbH stellte im Namen der Erben einen Vorlageantrag.
Das BFG wies den Vorlageantrag eines der Erben zurück und führte aus, die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung sei nicht wirksam an die Erbengemeinschaft zugestellt worden, weil die I Steuerberatungs-GmbH nicht deren Zustel...