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Keine Amtshaftung Österreichs für den Schaden einer Bankkundin
Entscheidung: 1 Ob 91/22x.
Norm: § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG.
Die Republik Österreich haftet nicht für den Schaden einer Bankkundin, der ihr dadurch entstand, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen einen Forderungsausfall erlitt.
Die geschädigte Bankkundin leitete die Amtshaftung der Republik Österreich daraus ab, dass sie als Rechtsträgerin der Finanzmarktaufsicht, der Österreichischen Nationalbank sowie des Amts der Burgenländischen Landesregierung als „Revisionsstelle“ den ihr insoweit obliegenden Aufgaben iZm der Kontrolle des Geschäftsbetriebs der Bank nicht nachgekommen sei. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage der geschädigten Bankkundin ab. Der OGH bestätigte dies aus folgenden Gründen:
Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA. Ein Ersatz solcher Schäden wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, was der VfGH als zulässig ansah.
Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht gilt auch für Schäden, die – wie hier...