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Haftungsinanspruchnahme bei lange zurückliegender Entstehung der Abgabenschuld
Entscheidung: Ra 2019/13/0046 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit); Erkenntnisse zum selben Sachverhalt (Umsatzsteuer der GmbH): 2008/15/0285; , Ra 2016/15/0038.
Norm: § 9 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Die Geschäftsführerin einer GmbH wurde im Jahr 2015 wegen aushaftender Umsatzsteuer der GmbH für die Jahre 2003 bis 2005 zur Haftung herangezogen. Das Finanzamt S. 1084 hielt fest, dass die Abgaben uneinbringlich seien, weil die GmbH seit Jahren weder Umsätze erwirtschafte noch über Vermögen verfüge.
Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und hielt insbesondere fest, dass die Ermessensübung rechtsrichtig vorgenommen worden sei.
Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung ist das Verstreichen einer langen Zeit – sei es seit der Entstehung der Abgabenschuld oder seit dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner – ein Umstand, der bei der Heranziehung zur Haftung im Rahmen der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Be...