Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis Jahresende
Nationalrat beschließt Phase 5
(S. M.) – Das Plenum des Nationalrats hat am die mittlerweile fünfte Phase der Sonderbetreuungszeit einstimmig beschlossen. Rückwirkend von Anfang September bis Jahresende besteht ein Rechtsanspruch für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen.
Umwandlung einschlägiger Dienstfreistellungen/Pflegefreistellungen von bis Kundmachung im BGBl in Sonderbetreuungszeit;
keine Anrechnung umgewandelter Pflegefreistellungen nach dem UrlG auf den Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG;
Anspruch von bis zu drei Wochen.
Betreuung
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch die Eltern;
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei Absonderung nach § 7 EpiG (Quarantäne) durch die Eltern;
Menschen mit Behinderung durch die Eltern;
Pflegebedürftige bei Ausfall der Betreuungskraft durch die Angehörigen;
Menschen mit Behinderungen bei Ausfall der persönlichen Assistenz durch die Angehörigen.
Rechtsanspruch
Notwendige Betreuung (= keine Alternative durch eine andere geeignete Person) wegen partieller oder vollständiger behördlicher Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen;
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