Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Partielle Kommunalsteuerbefreiung für abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften
Entscheidung: Ra 2021/15/0084 (Abweisung der Amtsrevision).
Norm: § 8 Z 2 KommStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine von einer Ordenskongregation gegründete gemeinnützige GmbH führte ein Alten- und Pflegeheim, wobei die Küche teilweise auch externe Personen verköstigte. Nach einer Kommunalsteuerprüfung setzte die Abgabenbehörde (Magistrat) Kommunalsteuer fest, weil im Gesellschaftsvertrag keine Zweckbindung der Verwendung von Überschüssen bzw des verbleibenden Vermögens bei Auflösung in Bezug auf in § 8 Z 2 KommStG genannte Zwecke erfolgt sei; dies sei begünstigungsschädlich im kommunalsteuerrechtlichen Sinn.
S. 111Das LVwG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die Kommunalsteuer in deutlich reduzierter Höhe fest. Die Tätigkeit der GmbH sei – bis auf die Versorgung externer Personen mit in der Küche zubereiteten Essen – eine begünstigte Tätigkeit iSd § 8 Z 2 KommStG.
Rechtliche Beurteilung: Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach § 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG ua auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, „soweit“ Körperschaften be...