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VO (EG) Nr. 883/2004 – Wohnort versus Aufenthaltsort
, I gegen Health Service Executive.
Der Unterscheidung zwischen dem Wohnort als dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 lit. j VO [EG] Nr. 883/2004) und dem Aufenthaltsort als dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts (Art. 1 lit. k VO [EG] Nr. 883/2004) kommt bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 (insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Leistungen bei Krankheit) erhebliche Bedeutung zu.
In Art. 11 der VO (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung zur VO [EG] Nr. 883/2004) wird die bisher dazu ergangene Rechtsprechung kodifiziert. Demnach ist der Wohnort als Mittelpunkt der Interessen einer Person in einer Gesamtbewertung einschlägiger Fakten – u. a. Dauer und Kontinuität des Aufenthalts, Art und Merkmale der Tätigkeitsausübung, familiäre Verhältnisse und Bindungen, Wohnsituation – zu ermitteln. Auch der aus den objektiven Gegebenheiten erkennbare Wille der Person ist mitausschlaggebend.
In der angeführten Entscheidung wird betont, dass die Dauer des Aufenthalts für sich allein kein konstitutives Kriterium für den Begriff des Wohnorts darstellt. Der vorübergehende Aufenthalt impliziert nicht notwendig eine bloß kur...