Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen
Antrag zur Übertragung auf das Gericht in bestimmten (steuerlichen) Materien
Seit Kurzem findet sich ein interessanter Antrag zur Änderung der Satzung des Gerichtshofs zum Abruf auf der Webseite des EuGH. So soll von der primärrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass (bestimmte) Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht und nicht mehr vom Gerichtshof entschieden werden sollen. Dieser Beitrag soll dies kurz beleuchten.
1. Primärrechtliche Möglichkeit zur Übertragung der Zuständigkeit
Art 256 Abs 3 AEUV sieht vor, dass das Gericht in besonderen in der Satzung (des Gerichtshofs) festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Art 267 zuständig ist. Bis jetzt wurde diese Option nicht ausgeübt. Die Option selbst wurde S. 82in der Literatur auch durchaus kritisch besprochen: Nicht nur ist das Vorabentscheidungsverfahren (dogmatisch) die wichtigste Aufgabe für die Entwicklung und ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts; auch praktische Überlegungen (fehlende Rechtsmittelmöglichkeit, lediglich Verlagerung der Überlastung zum Gericht) spielten eine Rolle. Daneben bleibt natürlich auch ein etwas schaler Beigeschmack, dass bestimmte Rechtsgebiete wichtiger sein sollen als andere. So dürfte das bislang auch der Gerichtshof gesehen haben.