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Außergewöhnliche Belastungen: Krankendiätverpflegung bei Erwerbsminderung
Entscheidung: RV/7104860/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 34, 35 EStG; § 2 Abs 2 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.
Der Prozentsatz des § 2 Abs 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430) bezieht sich auf die konkrete Krankheit, die eine Diätverpflegung bedingt, im konkreten Fall auf die Gallenkrankheit. Würde der Prozentsatz auf die – alle Leiden einbeziehende – Erwerbsminderung (70 %) Bezug nehmen, würde dies eine Ungleichbehandlung von betroffenen Personen und damit eine steuerliche Benachteiligung von Personen bedeuten, die zwar der gleichen Diätverpflegung bedürfen, aufgrund des Fehlens zusätzlicher Behinderungen aber die 25%-Grenze nicht erreichen.