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SWK 28, 1. Oktober 2020, Seite 1346

Zahlungen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen aufgrund COVID-19

Umsatzsteuerlicher Schadenersatz oder Leistungsentgelt?

Anna Menheere

COVID-19 stellte in den vergangenen Monaten das gesamte (Wirtschafts‑) Leben vor immense Herausforderungen. Neben den unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen stellen sich auch umsatzsteuerliche Fragen, wie etwa, ob Zahlungen, die iZm der Absage von Kongressen, Veranstaltungen, Messen etc anfallen, Schadenersatz darstellen. Anhand der Judikatur des EuGH will der vorliegende Beitrag dieser Frage nachgehen.

1. Rechtliche Vorüberlegungen

Die Geltendmachung von Schadenersatz verlangt idR ein schuldhaftes Verhalten: Schaden ist jener Nachteil, der jemandem am Vermögen, an den Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB). Derjenige, der diesen Schaden schuldhaft verursacht hat, ist zum Ersatz desselben verpflichtet (§ 1295 ABGB).

Das Auftreten von COVID-19 ist als höhere Gewalt einzustufen, während bei der Absage von Veranstaltungen aufgrund behördlicher Anordnungen wegen COVID-19 idR eine Vereitelung iSd § 920 ABGB vorliegen wird.

Weder in Fällen höherer Gewalt noch bei behördlichen Verboten iZm COVID-19 liegt jedoch ein Verschulden vor, sodass die Geltendmachung von Schadenersatz (in Form eines Nichterfüllungsschadens) oftmals ausscheiden wird, da solche Fälle idR nic...

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