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Keine außergewöhnliche Belastung bei Verzicht auf Aufwandsersatz
Entscheidung: Ra 2019/13/0027 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber machte in seinen Arbeitnehmerveranlagungen außergewöhnliche Belastungen für Besuchsfahrten zu seinem betreuungsbedürftigen Cousin in Deutschland sowie für Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an.
Das BFG wies die erhobenen Beschwerden ab. Die Funktion als ehrenamtlicher Betreuer seines Cousins habe der Revisionswerber freiwillig übernommen, womit es an der Zwangsläufigkeit fehle; zudem bestünde nach deutschem Recht ein Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin seien als nichtabzugsfähige Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen einzustufen.
Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung muss bei einer Belastung, die aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Ob das BFG eine zutreffende rechtliche Beurteilung getroffen hat, indem es die sittliche Verpflichtung des Revisionswerbers zur Übernahme der (ehre...