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Erich/Feuchtinger/Rauch/Manauer

Betriebsübertragungen kompakt

1. Aufl. 2007

ISBN: 978-3-7073-1156-3

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Dokumentvorschau
Betriebsübertragungen kompakt (1. Auflage)

S. 56III. Bestand- und Zivilrecht

1. Bestandrecht

1.1 Der Pachtvertrag
1.1.1 Rechtsfolgen des Unterschiedes zwischen Miete und Pacht

„Bestandvertrag“ bezeichnet den Oberbegriff von „Miete“ bzw. „Pacht“. Wird in einem Vertrag daher diese Bezeichnung gewählt, so kann es sich um einen der beiden Vertragstypen handeln. Bei der Wahl der Vertragsart ist der Bestandgeber jedoch keineswegs frei, vielmehr müssen bestimmte Kriterien vorliegen, um einen Bestandvertrag in den jeweiligen Vertragstyp einzuordnen. Die Bezeichnung als „Mietvertrag“ bzw. „Pachtvertrag“ ist daher zwar ein gewisses Indiz für die rechtliche Beurteilung, jedoch nicht alleine ausschlaggebend („falsa demonstratio non nocet“). Allerdings führte der OGH in einer aktuellen Entscheidung aus, dass die Bezeichnung zumindest bei Grenzfällen ausschlaggebend sein könnte.

Die Unterscheidung kann wichtige rechtliche Konsequenzen auslösen:

  • Für Pachtverträge gibt es bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit keine Beschränkung der Höhe des Mietzinses. Gerade zwischen Unternehmern wird der Maßstab für die Sittenwidrigkeit aber hoch angesetzt werden, sodass sich ein Unternehmer in der Praxis wohl nur in besonders drastischen Fällen darauf berufen wird k...

Betriebsübertragungen kompakt

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