Betriebsübertragungen kompakt
1. Aufl. 2007
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S. 38II. Gewerberecht
1. Allgemeines
Die Gewerbeordnung (im Folgenden kurz: GewO) ist als historisch gewachsenes Gesetz - die Urfassung stammt aus dem Jahre 1859 - nicht gerade von einem systematischen und leicht nachvollziehbaren Aufbau geprägt. Vielmehr zeichnet sich dieses Regelungswerk dadurch aus, dass es Kompromissergebnisse der verschiedensten Berufsgruppen und Lobbys beinhaltet. Durch bloßes Studium der Paragraphen ist dieses Gesetz nicht zu erlernen; vielmehr setzt die genaue Kenntnis ein permanentes „learning by doing“ voraus. Es gibt allerdings nur wenige Juristen, die sich auf diese Rechtsmaterie spezialisiert haben. Gerade die Wirtschaftskammern haben sich hier aber durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratung und Gesetzesbegutachtung ein gutes Know-how aufgebaut.
Verfassungsrechtliche Grundlage für die GewO ist der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“). Es werden von der GewO nicht sämtliche selbständige Tätigkeiten erfasst. Im Sinne der Versteinerungstheorie war der Gesetzgeber an den Inhalt des Gewerbebegriffes zum gebunden. Allerdings bestehen nach Judikatur und Lehre für den einfachen Gesetzgeber gewisse Fortentwicklungsmögli...