SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle
1. Aufl. 2020
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S. 29IV. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
Marianna Dózsa/Benjamin Fassl/Richard Jerabek/Cornelia Kalina/ Nikolaus Neubauer/Michael Reither/Barbara Vieider
1. Grenzüberschreitende Zahlungen an verbundene Unternehmen (§ 5 Z 1 EU-MPfG)
1.1. Allgemeines
Die unbedingte Meldepflicht erfasst in § 5 Z 1 EU-MPfG Gestaltungen, bei denen abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen stattfinden, wenn zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
lit a) der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig oder
lit b) der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet wird in der Liste jener Drittländer, die von den (EU-)Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht kooperierende Länder eingestuft worden sind, geführt.
§ 5 Z 1 EU-MPfG dient der Umsetzung von Z 1 lit a (keine Ansässigkeit von Empfänger) und lit b sublit ii (Empfänger auf EU- bzw OECD-„Blacklist“) des spezifischen Kennzeichens C aus Anhang IV der DAC-6-Richtlinie. Dieses Kennzeichen erfordert nicht die zusätzliche Erfüllung der Bedingung des Main-Benefit-Tests...