zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Jann/Jerabek/Spanblöchl/Neubauer/Fassl/Dózsa/Zöhrer/Moldaschl/Streicher/Klokar/Mittendorfer/Reither/Kalina/Schellander/Riedl/Schubert/Wegner/Pietschnig

SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4229-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle (1. Auflage)

S. 193XI. Was passiert, wenn die Meldung nicht ordnungsgemäß erfolgt?

Mario Wegner

1. Finanzstrafrechtliche Sanktionen (§ 49c FinStrG)

1.1. Rechtsentwicklung

Nach Art 25a und ErwG 15 der DAC-6-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen – aus der Richtlinie resultierende – Melde- und Informationspflichten Sanktionen vorzusehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der österreichische Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Sanktionsvorgaben mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) als Finanzordnungswidrigkeit (§ 49c FinStrG) – welche mit in Kraft tritt (§ 265 Abs 3 FinStrG) – in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die Union den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Meldefristen um sechs Monate zu verlängern. Der Großteil der Mitgliedstaaten hat diese Möglichkeit in Anspruch genommen – Österreich hat diese Möglichkeit (unverständlicherweise) nicht genutzt. Stattdessen wurde eine BMF-Information erlassen, mit welcher die Frist für elektronisch übermittelte Erstmeldungen auf verschoben wird. Ferner wird darin klargestellt, dass erstmalige Meldungen, die bis elektronisch übermittelt werden, (mangels Vorwerfbarkeit) keine fin...

Daten werden geladen...