SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle
1. Aufl. 2020
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S. 179IX. Inhalt einer Meldung
Michael Reither
§ 3 Z 5 EU-MPfG definiert eine maßgeschneiderte Gestaltung als jede grenzüberschreitende Gestaltung, die keine marktfähige Gestaltung iSv § 3 Z 4 EU-MPfG ist. Mit anderen Worten wird jede grenzüberschreitende Gestaltung, die an einen relevanten Steuerpflichtigen angepasst werden muss, unter dem Auffangtatbestand der maßgeschneiderten Gestaltung subsumiert. Für die Meldepflicht einer Gestaltung an sich spielt diese Unterscheidung keine Rolle. Sehr wohl aber bei der Frage nach dem vorgeschriebenen Inhalt einer Meldung und eventuellen periodischen Aktualisierungen der Erstmeldung.
1. Inhalt bei einer maßgeschneiderten Gestaltung
Der Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung ist in § 16 EU-MPfG normiert und stellt eine Spiegelung der in Art 8ab Abs 14 DAC-6-Richtlinieverlangten Inhalte dar. Die in § 16 Abs 1 EU-MPfG angeführten Punkte bilden gleichzeitig alle geforderten Inhalte der Meldung für maßgeschneiderte Gestaltungen ab und ergeben sich gem den zugehörigen Ziffern wie folgt:
Angaben zu allen beteiligten Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen;
Angaben aller verbundener Unternehmen;
Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen;
Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gest...